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   OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 139/95   

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OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 139/95 (https://dejure.org/1998,8938)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13.05.1998 - 2 L 139/95 (https://dejure.org/1998,8938)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13. Mai 1998 - 2 L 139/95 (https://dejure.org/1998,8938)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abschiebungshindernis; Gefahrenprognose; Familienverband

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 139/95
    Dementsprechend ist bei Verneinung eines in § 53 Abs. 1 - 6 AuslG genannten Grundes für ein Abschiebungshindernis zu prüfen, ob ein anderer Grund in Betracht kommt (vgl. - auch für den Fall eines auf § 53 Abs. 4 AuslG beschränkten Klagantrages - BVerwG, Urteile v. 15.04.1997 -- 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341, 345; - 9 C 19.96 -, InfAuslR 1997, 420, 421).

    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 und 2 AuslG ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, denn es liegen keine hinreichenden individuellen Anhaltspunkte für diesbezügliche konkrete Gefahren vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O., S 343).

    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ist nur gegeben, wenn im Zielland der Abschiebung landesweit eine unmenschliche Behandlung oder Mißhandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (Urt. d. Senats v. 16.09.1997 - 2 L 346/95 -, UA S. 19; BVerwG, Urt. v. 17.10.195 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331/335; BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341/343 und 344 mit Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 u.a. -, BVerfGE 94, 115/136; BVerwG, Urt. v. 04.11.1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, S. 280/281).

    Im übrigen wäre auch insoweit ein Staat bzw. eine staatsähnliche Organisation als Gefahrenquelle erforderlich (BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O., S. 343).

    Bei der Prüfung der tatsächlichen Erreichbarkeit verfolgungsfreier Gebiete ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.) nicht nur die Situation der Abschiebung in den Blick zu nehmen.

    Kommt eine freiwillige Rückkehr oder eine Abschiebung allerdings nur auf ganz bestimmten Reisewegen in Betracht, welche bei Ankunft im Zielland die Erreichbarkeit relativ sicherer Landesteile unzumutbar erscheinen lassen, kann ausnahmsweise bereits ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG bestehen, weil dann die festgestellte Zufluchtsmöglichkeit nur theoretisch besteht (BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.).

    Da dies auf der Annahme beruht, das als Fluchtalternative in Betracht zu ziehende Gebiet sei - auch - mangels (realistischer) Möglichkeiten der unmittelbaren Einreise in diesen Teil des Heimatstaates nicht erreichbar, bedarf es allerdings der Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der rechtlichen Relevanz einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Einreise in den Zielstaat der freiwilligen Ausreise oder Abschiebung (Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.).

    Mit seiner Rechtsauffassung, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auch dann für den gesamten Staat auszusprechen sind, wenn sichere Landesteile - auch - wegen gerade dort geschlossener Grenzen nicht erreicht werden können, weicht der Senat somit nicht von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.04.1997, a.a.O.) ab.

    Wie bereits dargelegt, spricht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.04.1997 (a.a.O., ähnlich Urt. v. 02.09.1997 -- 9 C 40.96 -) von einer nur theoretisch bestehenden, ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht ausschließenden Zufluchtsmöglichkeit, wenn feststeht, daß eine freiwillige Rückkehr oder eine zwangsweise Abschiebung nur auf ganz bestimmten Reisewegen in Betracht kommt, welche bei Ankunft im Zielland die Erreichbarkeit relativ sicherer Landesteile unzumutbar erscheinen lassen.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 139/95
    Nur in extremen individuellen Gefahrenlagen kann - unbeschadet des Vorliegens einer allgemeinen Gefahrenlage - hiervon abgewichen werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199; Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG 1990, Nr. 5, S. 26 f.).

    Für diese wäre darüber hinaus auch die Annahme einer extremen allgemeinen Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199) geboten.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1998 - A 13 S 3665/95

    Afghanistan: Abschiebungshindernis trotz lediglich regional begrenzter

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 139/95
    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG ist auch dann für den gesamten Staat auszusprechen, wenn sichere Landesteile zwar vorhanden sind, diese aber - auch - wegen gerade dort geschlossener Grenzen nicht erreicht werden können (im Anschluß an VGH Baden-Württemberg, Urt v 18. März 1998, - A 13 S 3665/95).

    Zu diesem Aspekt hat der VGH Baden-Württemberg durch Urteil vom 18. März 1998 zum Verfahren A 13 S 3665/95 ausgeführt:.

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96

    Kein Asyl für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 139/95
    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ist nur gegeben, wenn im Zielland der Abschiebung landesweit eine unmenschliche Behandlung oder Mißhandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (Urt. d. Senats v. 16.09.1997 - 2 L 346/95 -, UA S. 19; BVerwG, Urt. v. 17.10.195 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331/335; BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341/343 und 344 mit Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 u.a. -, BVerfGE 94, 115/136; BVerwG, Urt. v. 04.11.1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, S. 280/281).

    Sie können deshalb eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ausüben mit der Folge, daß - bei beachtlich wahrscheinlicher individueller Gefährdung -- ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 04.11.1997 - 9 C 34.96 -, a.a.O., S. 281).

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 139/95
    Wie bereits dargelegt, spricht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.04.1997 (a.a.O., ähnlich Urt. v. 02.09.1997 -- 9 C 40.96 -) von einer nur theoretisch bestehenden, ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht ausschließenden Zufluchtsmöglichkeit, wenn feststeht, daß eine freiwillige Rückkehr oder eine zwangsweise Abschiebung nur auf ganz bestimmten Reisewegen in Betracht kommt, welche bei Ankunft im Zielland die Erreichbarkeit relativ sicherer Landesteile unzumutbar erscheinen lassen.
  • VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche oder quasi-staatliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 139/95
    Dies gilt für die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung in gleicher Weise wie für die Unmöglichkeit einer Abschiebung aus rechtlichen Gründen (anderer Ansicht offenbar -- zu Afghanistan - Hess. VGH, Urt. v. 26.01.1998 - 13 UE 2978/96.A -, UA S. 58).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93

    Sichere Herkunftsstaaten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 139/95
    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ist nur gegeben, wenn im Zielland der Abschiebung landesweit eine unmenschliche Behandlung oder Mißhandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (Urt. d. Senats v. 16.09.1997 - 2 L 346/95 -, UA S. 19; BVerwG, Urt. v. 17.10.195 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331/335; BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341/343 und 344 mit Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 u.a. -, BVerfGE 94, 115/136; BVerwG, Urt. v. 04.11.1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, S. 280/281).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 139/95
    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ist nur gegeben, wenn im Zielland der Abschiebung landesweit eine unmenschliche Behandlung oder Mißhandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (Urt. d. Senats v. 16.09.1997 - 2 L 346/95 -, UA S. 19; BVerwG, Urt. v. 17.10.195 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331/335; BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341/343 und 344 mit Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 u.a. -, BVerfGE 94, 115/136; BVerwG, Urt. v. 04.11.1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, S. 280/281).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 139/95
    Dementsprechend ist bei Verneinung eines in § 53 Abs. 1 - 6 AuslG genannten Grundes für ein Abschiebungshindernis zu prüfen, ob ein anderer Grund in Betracht kommt (vgl. - auch für den Fall eines auf § 53 Abs. 4 AuslG beschränkten Klagantrages - BVerwG, Urteile v. 15.04.1997 -- 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341, 345; - 9 C 19.96 -, InfAuslR 1997, 420, 421).
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 139/95
    Nur in extremen individuellen Gefahrenlagen kann - unbeschadet des Vorliegens einer allgemeinen Gefahrenlage - hiervon abgewichen werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199; Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG 1990, Nr. 5, S. 26 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.03.1998 - 2 L 126/97

    Abschiebungshindernis; Staatliche Machtausübung; Bürgerkrieb; Einflußzone;

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.08.1998 - 2 L 95/98

    Bundesamt; Asylantrag; Asylklage; Abschiebungshindernis; Hilfsantrag

    Der Senat hat in mehreren Urteilen vom 06. März 1998 (- 2 L 4/95 - und - 2 L 126/97 sowie vom 13. Mai 1998 (u. a. - 2 L 24/95 -, - 2 L 94/95 -, - 2 L 98/95 -, - 2 L 139/95 -) entschieden, daß es in Afghanistan gegenwärtig keine zentrale staatliche Herrschaftsmacht gibt, denn eine befriedete Einheit, die im Inneren eine Friedensordnung gewährleistet, besteht für das gesamte Territorium nicht.
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